Tragbare Mieten im Sozialen Wohnungsbau
20.07.2010
Dauerhafte Sicherung tragbarer Mieten im Sozialen Wohnungsbau
19.07.10 - PE auch hier zu lesen
Junge-Reyer startet Gesetzesinitiative zum Wohnraumgesetz in Berlin
Zum Erhalt der Mieterstruktur in den betroffenen Teilbereichen der
Stadt und zum Erhalt tragbarer Mietbelastung im Sozialen Wohnungsbau
soll in Berlin künftig das Kostenmietpreisrecht durch ein Gesetz über
den Sozialen Wohnungsbau in Berlin abgeschafft werden. Auch Mieter von
Sozialmietwohnungen sollen künftig nicht mehr als die ortsübliche
Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietsspiegel zahlen müssen. Einen
entsprechenden Gesetzentwurf hat Stadtentwicklungssenatorin Ingeborg
Junge-Reyer heute an die drei Verbände der Mieterschaft und die drei
Hauseigentümerverbände zur Stellungnahme übermittelt.
Senatorin
Junge-Reyer:„Meine Gesetzesinitiative verfolgt das Ziel, im Sozialen
Wohnungsbau dauerhaft tragbare Mieten zu sichern. Das bedeutet, dass
nach einer Übergangsfrist bis Ende 2019 zumindest in weiten Teilen die
Mieten ca. 10% unter den ortsüblichen Vergleichsmieten liegen sollten.
Bedingt durch die erfreulich moderate Mietentwicklung des
freifinanzierten Wohnungsbaus in weiten Teilen der Stadt und
andererseits des für Sozialmietwohnungen geltenden
Kostenmietpreisrechts, dass eine Weitergabe erhöhter laufender
Aufwendungen an die Mieter ermöglicht, haben schon heute rund 37 % der
Sozialmietwohnungen in Berlin eine höhere Miete erreicht als
vergleichbarer freier Wohnraum, für den der Mietspiegel gilt.
Für Sozialwohnungen soll eine soziale Richtsatzmiete festgelegt werden.
Diese leitet sich aus dem jeweils geltenden Berliner Mietspiegel (ggf.
abzüglich 10%) her. Liegt die vertraglich vereinbarte Miete unterhalb
der sozialen Richtsatzmiete, so darf die Miete wie bisher pro Jahr um
rd. 0,13 €/m² monatlich erhöht werden - allerdings nur solange, wie
dadurch die soziale Richtsatzmiete nicht überschritten wird.
Liegt die vertraglich vereinbarte Miete oberhalb der sozialen
Richtsatzmiete, so ist der Eigentümer nicht zur Mietsenkung
verpflichtet. Mieterhöhungen sind bis zum Ende des Übergangszeitraums
nur dann möglich, wenn die soziale Richtsatzmiete infolge
entsprechender Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete höher ist
als die vertraglich vereinbarte Miete.
Als Anreiz für einen schnelleren Übergang auf die ortsübliche
Vergleichsmiete minus 10% soll ein auf fünf Jahre befristetes Angebot
zur Ablösung der Aufwendungsdarlehen dienen.
Folgende Anreize werden vorgeschlagen:
- a. Abschlag von mindestens 10% auf den Barwert,
- b.
Freistellung jeder zweiten im Objekt frei werdenden Wohnung (jedoch
nicht mehr als die Hälfte der im Objekt befindlichen Wohnungen) von den
Bindungen des Sozialen Wohnungsbaus,
- c. Laufzeitende aller Bindungen 20 Jahre nach Barwertablösung.
Die Regelungsansätze des Gesetzentwurfs schaffen - so die Senatorin:
„einen fairen Interessenausgleich zwischen den Interessen von
Fördernehmern und Mieterinnen und Mietern."