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Datenschutz in Berliner Behörden fest verankert

30.06.2010

Senat: Datenschutz in Berliner Behörden fest verankert

Aus der Sitzung des Senats am 29. Juni 2010:

Der Datenschutz ist in den Berliner Behörden fest verankert. Das belegt die Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009. Diese hat der Senat heute auf Vorlage von Innen- und Sportsenator Dr. Ehrhart Körting beschlossen.

Die Berliner Behörden pflegen bereits seit mehreren Jahren einen ständigen Dialog mit dem Datenschutzbeauftragten. Themen waren dieses Mal unter anderem das novellierte Bundesdatenschutzgesetz und seine Auslegung, Zugriffsregelungen in Krankenhausinformationssystemen und die Datenerhebung für den Europäischen Sozialfonds.

In einigen wenigen Punkten vertreten Senat und Datenschutzbeauftragter jedoch nach wie vor unterschiedliche Auffassungen. Im Jahresbericht 2009 betrifft das z.B. folgende Themen:

Videoüberwachung an Schulen
Der Senat stimmt dem Berliner Datenschutzbeauftragten zwar darin zu, dass eine Videoüberwachung an Schulen nur anlassbezogen im Einzelfall erfolgen darf, und dass die Verhältnismäßigkeit streng geprüft werden muss. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen vertritt der Senat jedoch in Teilen eine abweichende Rechtsauffassung: Nach Ansicht des Senates handelt es sich bei einem Schulgelände grundsätzlich nicht um einen öffentlich zugänglichen Raum (kein öffentlicher Verkehr, kein allgemeines Betretungsrecht). Insoweit sind nach Auffassung des Senates die strengen Richtlinien des Berliner Datenschutzesgesetzes für die Überwachung eines öffentlichen Raumes bei Schulen - bis auf wenige Ausnahmen - auch nicht anzuwenden.

KfZ-Kennzeichenscanning
Nach Auffassung des Senats ist der Einsatz eines Automatischen Kennzeichen-Lese-systems (AKLS) zu präventiven Zwecken vom Berliner Sicherheits-und Ordnungsgesetz (ASOG, § 25) gedeckt. Diese Vorschrift ermöglicht das Erheben personenbezogener Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel. Davon sind auch AKLS nicht ausgenommen. Für deren Einsatz gelten strenge Voraussetzungen (1). Die ASOG-Vorschrift erfüllt deshalb die hohen Anforderungen, die an eine eingriffsintensive Maßnahme wie den Einsatz eines AKLS zu stellen sind. Dem entspricht auch die Praxis der Berliner Polizei, die seit der Beschaffung zweier automatischer Kennzeichen-Lesegeräte im Jahr 2008 bis heute lediglich einen entsprechenden Einsatz durchgeführt hat.

(1) Erstens müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll. Zweitens muss die vorbeugende Bekämpfung der Straftat auf andere Weise aussichtslos erscheinen und drittens muss die Maßnahme in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen


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Mitteilung vom: 29.06.2010, 12:45 Uhr  - auch hier  zu lesen
Rückfragen: Sprecherin der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Telefon: 9027-2730

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