Datenschutz in Berliner Behörden fest verankert
30.06.2010
Senat: Datenschutz in Berliner Behörden fest verankert
Aus der Sitzung des Senats am 29. Juni 2010:
Der Datenschutz ist in den Berliner Behörden fest verankert. Das belegt
die Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009. Diese hat der
Senat heute auf Vorlage von Innen- und Sportsenator Dr. Ehrhart Körting
beschlossen.
Die Berliner Behörden pflegen bereits seit mehreren Jahren einen
ständigen Dialog mit dem Datenschutzbeauftragten. Themen waren dieses
Mal unter anderem das novellierte Bundesdatenschutzgesetz und seine
Auslegung, Zugriffsregelungen in Krankenhausinformationssystemen und
die Datenerhebung für den Europäischen Sozialfonds.
In einigen wenigen Punkten vertreten Senat und Datenschutzbeauftragter
jedoch nach wie vor unterschiedliche Auffassungen. Im Jahresbericht
2009 betrifft das z.B. folgende Themen:
Videoüberwachung an Schulen
Der Senat stimmt dem Berliner Datenschutzbeauftragten zwar darin zu,
dass eine Videoüberwachung an Schulen nur anlassbezogen im Einzelfall
erfolgen darf, und dass die Verhältnismäßigkeit streng geprüft werden
muss. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen vertritt der Senat jedoch
in Teilen eine abweichende Rechtsauffassung: Nach Ansicht des Senates
handelt es sich bei einem Schulgelände grundsätzlich nicht um einen
öffentlich zugänglichen Raum (kein öffentlicher Verkehr, kein
allgemeines Betretungsrecht). Insoweit sind nach Auffassung des Senates
die strengen Richtlinien des Berliner Datenschutzesgesetzes für die
Überwachung eines öffentlichen Raumes bei Schulen - bis auf wenige
Ausnahmen - auch nicht anzuwenden.
KfZ-Kennzeichenscanning
Nach Auffassung des Senats ist der Einsatz eines Automatischen
Kennzeichen-Lese-systems (AKLS) zu präventiven Zwecken vom Berliner
Sicherheits-und Ordnungsgesetz (ASOG, § 25) gedeckt. Diese Vorschrift
ermöglicht das Erheben personenbezogener Daten durch den verdeckten
Einsatz technischer Mittel. Davon sind auch AKLS nicht ausgenommen. Für
deren Einsatz gelten strenge Voraussetzungen (1). Die ASOG-Vorschrift
erfüllt deshalb die hohen Anforderungen, die an eine eingriffsintensive
Maßnahme wie den Einsatz eines AKLS zu stellen sind. Dem entspricht
auch die Praxis der Berliner Polizei, die seit der Beschaffung zweier
automatischer Kennzeichen-Lesegeräte im Jahr 2008 bis heute lediglich
einen entsprechenden Einsatz durchgeführt hat.
(1) Erstens müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll. Zweitens muss
die vorbeugende Bekämpfung der Straftat auf andere Weise aussichtslos
erscheinen und drittens muss die Maßnahme in angemessenem Verhältnis
zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen
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Rückfragen: Sprecherin der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Telefon: 9027-2730
