Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft
13.05.2009
Brandenburgischer Landtag beschließt neues Abfall- und Bodenschutzgesetz
Potsdam - Der Brandenburgische Landtag hat heute in
zweiter Lesung das neue Abfall- und Bodenschutzgesetz beschlossen.
Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke (SPD): „Mit dieser Novelle
leisten wir einen spürbaren Beitrag zum Bürokratieabbau und zur
Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg."
Der wachsenden Bedeutung des Bodenschutzes auf Bundesebene soll auf
Landesebene Rechnung getragen werden: Das Brandenburgische Abfallgesetz
wird in das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz umbenannt.
Die bodenschutzrechtlichen Regelungen wurden vollständig überarbeitet
und dem neuen Bundesbodenschutzrecht angepasst.
Das Brandenburgische Abfallgesetz ist seit seinem Inkrafttreten im
Jahre 1997 mehrfach geändert worden, ohne aber den Grundbestand der
Vorschriften zu verändern.
Gestrafft und zusammengefasst werden die Vorschriften zu:
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, kommunalen
Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen, Entsorgungssatzungen.
Abfallkatastern beziehungsweise Auskünften zu Abfallbeseitigung und
Abfallverwertung, die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen,
Überwachungsvorschriften und Duldungspflichten. Außerdem wird eine
Möglichkeit zur partiellen Aufgabenübertragung auf Dritte eröffnet.
Anpassungsbedarf bestand für das Landesabfallrecht auch wegen neuer
Regelungen beim Bund und in der EU. Dabei geht es in erster Linie um
die Vorschriften zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.
„Vier Gründe sprachen für eine Novellierung des Gesetzes", erläuterte
Woidke: „Zum einen waren Änderungen des EU- und Bundesrechtes die
Ursache für die Notwendigkeit einer Anpassung des Brandenburgischen
Rechts. Dann haben wir uns bei der Novellierung den für Brandenburg
wichtigen Themen Bürokratieabbau und Deregulierung gestellt. Weiterhin
sind die aktuellen Erfordernisse des Ressourcen- und Klimaschutzes in
den Gesetzentwurf eingeflossen, und schließlich hat der Verzicht auf
ein eigenständiges Bodenschutzgesetz Novellierungszwänge ausgelöst."
Die Vereinfachungen abfallrechtlicher Vorschriften betreffen einerseits
den Wegfall ganzer Vorschriften, andererseits aber auch die Straffung
und Zusammenfassung von einzelnen Gesetzesbestimmungen.
Vollständig verzichtet wird zum Beispiel auf die Vorgaben bei der
Übertragung von Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
die hauptsächlich für die Entsorgung privater Haushaltsabfälle
zuständig sind, auf andere. Auch Restriktionen zu Zusammenschlüssen
durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger enthält der Gesetzentwurf
nicht mehr. Ebenso wird auch auf eine Spezialregelung zur
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet.
Gestrafft und zusammengefasst wird die Vorgabe zum Anforderungsprofil
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, weil auf Grund langjähriger
Erfahrung hier ausreichende Kenntnisse vorliegen. Bei den Kommunalen
Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen müssen die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Zukunft keine so
detaillierten Angaben mehr machen. Zukünftig entfällt auch die
Vorlagepflicht der Entsorgungssatzungen beim Fachministerium.
Weiterhin werden die umfangreichen Vorschriften zum Abfallkataster und
zu Auskünften zugunsten einer einzigen schlanken Regelung aufgegeben.
Abgespeckt wurden ebenfalls die Vorgaben zur landesweiten
Abfallwirtschaftsplanung. Ähnliches gilt auch für die
Anordnungsmöglichkeit im Rahmen der Überwachung, die zukünftig auch ein
Einschreiten bei Verstößen allgemein gegen Bundes- oder europäischem
Abfallrecht erlaubt, sofern dort keine Spezialnormen existieren.
Unter Verzicht auf ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz wurden
die bodenschutzrechtlichen Regelungen des Landes in Abschnitt 7 des
geltenden Brandenburgischen Abfallgesetzes vollständig überarbeitet und
dem Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahre 1998 angepasst.
Auch der Bodenschutzteil des Gesetzentwurfs wurde weiter
entbürokratisiert. So wurde auf Regelungen zu Begriffsbestimmungen, zu
Untersuchungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, zur Verantwortlichkeit und
zur Ausgleichspflicht verzichtet.
Woidke: „Insgesamt sind aus meiner Sicht diese Vorschriften leichter
lesbar und damit für die Bürger auch verständlicher geworden."
Pressemitteilung vom 13.5.2009 auch hier zu lesen