Schutz für Whistleblower
07.09.2011
Senat will Informantenschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzlich verankern
Pressemitteilung
Berlin, den 06.09.2011 - auch hier zu lesen
Der Senat will Beschäftigte, die gegen die Verletzung gesetzlicher Pflichten durch ihre Betriebe vorgehen, zukünftig besser schützen. Hinweise auf innerbetriebliche Missstände sollen nicht als arbeitsrechtliche Pflichtverletzung gelten, wenn sich Beschäftigte intern vergeblich um Abhilfe bemühen und sich dann an außerbetriebliche Stellen wenden. Das Land Berlin will einen entsprechenden Passus in das Bürgerliche Gesetzbuch aufnehmen und fordert die Bundesregierung mit einer Bundesratsinitiative auf, hierzu einen Gesetzentwurf vorzulegen. Das hat der Senat heute auf Vorschlag der Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales Carola Bluhm beschlossen.
„Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer durch Hinweise daran mitwirkt, dass gesetzeswidrige Zustände beseitigt werden, darf nicht Gefahr laufen, deshalb seinen Arbeitsplatz zu verlieren oder in sonstiger Weise vom Arbeitgeber abgestraft zu werden", so Arbeitssenatorin Bluhm.
Bisher gibt es keine gesetzlichen Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen sich Beschäftigte bei Gesetzesverstößen durch den Betrieb an inner- oder außerbetriebliche Stellen wenden dürfen. Bisherige gerichtliche Entscheidungen liefern keine allgemein gültige Orientierungsgrundlage für die Beschäftigten und deren Arbeitgeber. Im Juli hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einer Berliner Altenpflegerin, die nach einer Anzeige gegen ihren Arbeitgeber entlassen worden war, eine Entschädigung zugesprochen, weil er diese Sanktion als Verstoß gegen das Recht der Beschäftigten auf Meinungsfreiheit ansah.
Die angestrebte gesetzliche Regelung soll Beschäftigten, die im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt sehen, das Recht einräumen, sich an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle zu wenden und Abhilfe zu verlangen. Sie sollen darüber hinaus ausdrücklich das Recht erhalten, sich an außerbetriebliche Stellen zu wenden, wenn der Arbeitgeber dem Abhilfeverlangen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ausnahmsweise, zum Beispiel bei Gefahr im Verzug, sollen sich Beschäftigte direkt an außerbetriebliche Stellen wenden dürfen.
Carola Bluhm: „Die Beseitigung gesetzeswidriger Zustände im Betrieb bedarf häufig der Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es sind daher klare gesetzliche Regelungen erforderlich, die deutlich machen, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte Hinweise geben oder Anzeige erstatten dürfen. Die damit erreichte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient nicht nur den Beschäftigten, sondern auch den Unternehmen".