Tragbare Mieten im Sozialen Wohnungsbau
20.07.2010
Dauerhafte Sicherung tragbarer Mieten im Sozialen Wohnungsbau
19.07.10 - PE auch hier zu lesen
Junge-Reyer startet Gesetzesinitiative zum Wohnraumgesetz in Berlin
Zum Erhalt der Mieterstruktur in den betroffenen Teilbereichen der Stadt und zum Erhalt tragbarer Mietbelastung im Sozialen Wohnungsbau soll in Berlin künftig das Kostenmietpreisrecht durch ein Gesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin abgeschafft werden. Auch Mieter von Sozialmietwohnungen sollen künftig nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietsspiegel zahlen müssen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat Stadtentwicklungssenatorin Ingeborg Junge-Reyer heute an die drei Verbände der Mieterschaft und die drei Hauseigentümerverbände zur Stellungnahme übermittelt.

Bedingt durch die erfreulich moderate Mietentwicklung des freifinanzierten Wohnungsbaus in weiten Teilen der Stadt und andererseits des für Sozialmietwohnungen geltenden Kostenmietpreisrechts, dass eine Weitergabe erhöhter laufender Aufwendungen an die Mieter ermöglicht, haben schon heute rund 37 % der Sozialmietwohnungen in Berlin eine höhere Miete erreicht als vergleichbarer freier Wohnraum, für den der Mietspiegel gilt.
Für Sozialwohnungen soll eine soziale Richtsatzmiete festgelegt werden. Diese leitet sich aus dem jeweils geltenden Berliner Mietspiegel (ggf. abzüglich 10%) her. Liegt die vertraglich vereinbarte Miete unterhalb der sozialen Richtsatzmiete, so darf die Miete wie bisher pro Jahr um rd. 0,13 €/m² monatlich erhöht werden - allerdings nur solange, wie dadurch die soziale Richtsatzmiete nicht überschritten wird.
Liegt die vertraglich vereinbarte Miete oberhalb der sozialen Richtsatzmiete, so ist der Eigentümer nicht zur Mietsenkung verpflichtet. Mieterhöhungen sind bis zum Ende des Übergangszeitraums nur dann möglich, wenn die soziale Richtsatzmiete infolge entsprechender Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete höher ist als die vertraglich vereinbarte Miete.
Als Anreiz für einen schnelleren Übergang auf die ortsübliche Vergleichsmiete minus 10% soll ein auf fünf Jahre befristetes Angebot zur Ablösung der Aufwendungsdarlehen dienen.
Folgende Anreize werden vorgeschlagen:
- a. Abschlag von mindestens 10% auf den Barwert,
- b. Freistellung jeder zweiten im Objekt frei werdenden Wohnung (jedoch nicht mehr als die Hälfte der im Objekt befindlichen Wohnungen) von den Bindungen des Sozialen Wohnungsbaus,
- c. Laufzeitende aller Bindungen 20 Jahre nach Barwertablösung.